Wenn Sie in Niedersachsen wohnhaft sind, dann müssen Sie, wenn Sie noch nie einen Hund besessen haben, einen sogenannten Hundeführerschein machen. Dieser besteht zum einen aus dem Sachkundeteil, diese muss vor der Anschaffung des Hundes abgelegt werden und dem Praktischen Teil. Hierfür haben Sie mit Ihrem Hund bis zu einem Jahr Zeit, diese Prüfung abzulegen.
Die Korrekte Anschaffung des Hundes sieht dann folgendermaßen aus:
Sollten sie sich dabei nicht sicher sein, sind wir Ihnen gerne behilflich, wobei wir Ihnen nicht unbedingt einen Deutschen Schäferhund aufdrängen wollen. Wir empfehlen Ihnen die zu Ihnen und Ihrer Familie passende Hunderasse. Besorgen Sie sich eine Hunde Grundausstattung. Auch hierbei sind wir behilflich.
Natürlich kann man ohne Hund leben, es lohnt sich nur nicht! (Heinz Rühmann)
Das Niedersächsische Gesetz zum Halten von Hunden (NHundG) legt Hundehaltern folgende Pflichten auf:
Zentrales Register (§ 6 NHundG):
Jeder Hundehalter muss sein Tier beim Zentralen Register anmelden. Mit dem landesweiten Register soll der Hundehalter zügig ermittelt werden können, etwa bei einem Beißvorfall, wenn die Halterfrage vor Ort nicht anders geklärt werden kann. Die Registrierung wird durch das KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen durchgeführt, wofür eine Gebühr erhoben wird. Die Registrierung kann ab sofort erfolgen. Eine Registrierung ist unter www.hunderegister-nds.de, telefonisch beim Hunderegister Niedersachsen unter 0441 39010400 oder schriftlich bei der KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH, Elsässer Straße 66 in 26121 Oldenburg möglich.
Wichtig: Die Anmeldung zur Hundesteuer bei der zuständigen Kommune wird durch die Registrierung im Zentralen Register der KSN nicht ersetzt. Die Meldung zur Hundesteuer sind weiterhin in Ihrer zuständigen Kommune vorzunehmen. Eine Meldung der Kommune an des Zentrale Register ist rechtlich nicht zulässig, so dass dies vom Hundehalter selbst durchgeführt werden muss.
Nachweis der Sachkunde (§ 3 NHundG)
Seit dem 01.07.2013 müssen alle Hundehalter ihre Sachkunde im Umgang mit Hunden nachweisen: Entweder durch eine Sachkundeprüfung, die von Prüfern abgenommen wird, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten anerkannt wurden, oder aber durch Erfahrung in der Hundehaltung. Hundehalter, die nachweislich innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem beginn der Hundehaltung einen Hund mindestens zwei Jahre ununterbrochen gehalten haben, gelten grundsätzlich als sachkundig und brauchen die Prüfung nicht abzulegen. (Nachweis z.B. durch Hundesteuerbescheid, Versicherungsbescheinigung, Impfbuch/bücher der letzten Hunde) Ebenso gelten bestimmte Personenkreise als Sachkundig: z.B. Tierärzte, Hundehalter die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagthunde abnehmen oder eine solche Prüfung bereits erfolgreich abgelegt haben oder Halter von Blindenführhunden oder Behindertenbegleithunden.
Hundehaftpflicht (§ 5 NHundG)
Für jeden Hund, der älter al 6 Monate ist, ist seit dem 01.07.2011 eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000,-€ für Personen- und 250.000,-€ für Sachschäden abzuschließen. Der Versicherungsnachweis ist bei der Anmeldung des Hundes vorzulegen.
Kennzeichnungspflicht (§ 4 NHundG)
Weiterhin müssen Hunde, die älter als 6 Monate sind, mit einem Identifikationschip versehen werden. Die Identifikationschips werden von Tierärzten kostenpflichtig implantiert. Der Chip ersetzt nicht die Hundemarke, denn mit der Marke wird nur der Nachweis geführt, dass für den betreffenden Hund die Hundesteuer bezahlt wurde. Der Kommune obliegt die Überwachung der Einhaltung der o.G. Pflichten. Kommt ein Hundehalter den genannten Verpflichtungen nicht nach, stellt dies eine ordnungswiedrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu 10.000,-€ geahndet werden kann.